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   BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86   

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https://dejure.org/1987,942
BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86 (https://dejure.org/1987,942)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1987 - VII ZR 3/86 (https://dejure.org/1987,942)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1987 - VII ZR 3/86 (https://dejure.org/1987,942)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Gewährleistungsregelung als Freizeichnungsklausel eines Formularvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 633 ff, § 459 ff
    Formularmäßige Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen beim Erwerb einer Eigentumswohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einschränkung der Gewährleistungspflicht: Formularvertrag - lndividualvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1035
  • ZIP 1987, 1052
  • MDR 1988, 43
  • DNotZ 1987, 686
  • WM 1987, 1018
  • BB 1987, 1488
  • DB 1987, 1935
  • BauR 1987, 552
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 02.07.1976 - V ZR 185/74

    Unzulässige Einschränkungen der Gewährleistung in Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86
    Eine in einem - vor Inkrafttreten des AGBG abgeschlossenen - Formularvertrag enthaltene Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung - ohne gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten abzutreten - seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber auf den Umfang beschränkt, "in dem er von Dritten, insbesondere den Bauhandwerkern, Ersatz oder Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen verlangen kann", ist unwirksam (im Anschluß an BGHZ 62, 251 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 67, 101).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat er weiter angenommen, daß eine solche Freizeichnungsklausel dann unwirksam ist, wenn der Veräußerer einerseits seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber auf den Umfang beschränkt, in dem er die Baubeteiligten "mit zweifelsfrei begründeter Erfolgsaussicht" in Anspruch nehmen kann, andererseits sich durch Abtretung aller Ansprüche gegen die am Bau Beteiligten von jeder Haftung befreien will, weil damit eine Haftung gerade auch für den Fall ausgeschlossen sein soll, daß eine Schadloshaltung nicht möglich ist (BGHZ 67, 101, 103/104; vgl. a. Senatsurteil NJW 1977, 1336, 1337, insoweit in BGHZ 68, 372 nicht abgedruckt).

    Eine derartige Freizeichnungsklausel verstößt in solchem Maße gegen Erfordernisse der Gerechtigkeit sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, daß ihr die rechtliche Wirkung versagt werden muß (BGHZ 67, 101, 104).

    In ihrem Kern kommt die Klausel den vorformulierten Vertragsbestimmungen in den Fällen BGHZ 67, 101 und NJW 1977, 1336 sogar sehr nahe.

  • BGH, 05.04.1984 - VII ZR 21/83

    Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses für Sachmängel beim Erwerb neu

    Auszug aus BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86
    Eine solch formelhafte Freizeichnung ist gemäß § 242 BGB auch in einem Individualvertrag über den Erwerb neuerrichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser unwirksam, wenn sie nicht mit den Erwerbern unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (im Anschluß an BGHZ 74, 204, 209; BGH NJW 1982, 2243; 1984, 2094; Urt. vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 120).

    Ein in einem Individualvertrag enthaltener formelhafter - ganzer oder teilweiser - Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser ist nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 242 BGB dann unwirksam, wenn die einschneidenden Rechtsfolgen einer solchen Freizeichnung nicht vorher zwischen den Vertragsparteien eingehend erörtert werden und der Erwerber darüber nicht nachhaltig belehrt wird (Senatsurteile NJW 1984, 2094 m.w.N. und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = BauR 1986, 345, 346 = ZfBR 1986, 120).

  • BGH, 29.03.1974 - V ZR 22/73

    Mängelhaftung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86
    Eine in einem - vor Inkrafttreten des AGBG abgeschlossenen - Formularvertrag enthaltene Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung - ohne gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten abzutreten - seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber auf den Umfang beschränkt, "in dem er von Dritten, insbesondere den Bauhandwerkern, Ersatz oder Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen verlangen kann", ist unwirksam (im Anschluß an BGHZ 62, 251 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 67, 101).

    Der Bundesgerichtshof hat vor Inkrafttreten des AGBG eine in einem Formularvertrag enthaltene Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer einer neu errichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnung seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten an den Erwerber abtritt, dahin ausgelegt, daß die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen ist, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen gegen die Baubeteiligten schadlos halten kann (BGHZ 62, 251 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 74, 258, 270 m.N.; Senatsurteile vom 11. Juli 1974 - VII ZR 75/72 = BauR 1975, 133, 135 und vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 = BauR 1975, 206, 207; vgl. a. Senatsurteile NJW 1982, 169, 170 u. 1982, 2243, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 20.02.1986 - VII ZR 318/84

    Gewährleistungsausschluß beim Erwerb neuer Eigentumswohnungen und Häuser;

    Auszug aus BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86
    Eine solch formelhafte Freizeichnung ist gemäß § 242 BGB auch in einem Individualvertrag über den Erwerb neuerrichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser unwirksam, wenn sie nicht mit den Erwerbern unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (im Anschluß an BGHZ 74, 204, 209; BGH NJW 1982, 2243; 1984, 2094; Urt. vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 120).

    Ein in einem Individualvertrag enthaltener formelhafter - ganzer oder teilweiser - Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser ist nach der Rechtsprechung des Senats gemäß § 242 BGB dann unwirksam, wenn die einschneidenden Rechtsfolgen einer solchen Freizeichnung nicht vorher zwischen den Vertragsparteien eingehend erörtert werden und der Erwerber darüber nicht nachhaltig belehrt wird (Senatsurteile NJW 1984, 2094 m.w.N. und vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = BauR 1986, 345, 346 = ZfBR 1986, 120).

  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 36/76

    Rechtsnatur der Sachmängelansprüche des Erwerbers eines nahezu fertigen Bauwerks;

    Auszug aus BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86
    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat er weiter angenommen, daß eine solche Freizeichnungsklausel dann unwirksam ist, wenn der Veräußerer einerseits seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber auf den Umfang beschränkt, in dem er die Baubeteiligten "mit zweifelsfrei begründeter Erfolgsaussicht" in Anspruch nehmen kann, andererseits sich durch Abtretung aller Ansprüche gegen die am Bau Beteiligten von jeder Haftung befreien will, weil damit eine Haftung gerade auch für den Fall ausgeschlossen sein soll, daß eine Schadloshaltung nicht möglich ist (BGHZ 67, 101, 103/104; vgl. a. Senatsurteil NJW 1977, 1336, 1337, insoweit in BGHZ 68, 372 nicht abgedruckt).

    In ihrem Kern kommt die Klausel den vorformulierten Vertragsbestimmungen in den Fällen BGHZ 67, 101 und NJW 1977, 1336 sogar sehr nahe.

  • BGH, 11.07.1974 - VII ZR 75/72

    Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des

    Auszug aus BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86
    Der Bundesgerichtshof hat vor Inkrafttreten des AGBG eine in einem Formularvertrag enthaltene Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer einer neu errichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnung seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten an den Erwerber abtritt, dahin ausgelegt, daß die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen ist, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen gegen die Baubeteiligten schadlos halten kann (BGHZ 62, 251 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 74, 258, 270 m.N.; Senatsurteile vom 11. Juli 1974 - VII ZR 75/72 = BauR 1975, 133, 135 und vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 = BauR 1975, 206, 207; vgl. a. Senatsurteile NJW 1982, 169, 170 u. 1982, 2243, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.05.1982 - VII ZR 74/81

    Musterhaus: Gewährleistungsansprüche

    Auszug aus BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86
    Eine solch formelhafte Freizeichnung ist gemäß § 242 BGB auch in einem Individualvertrag über den Erwerb neuerrichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser unwirksam, wenn sie nicht mit den Erwerbern unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (im Anschluß an BGHZ 74, 204, 209; BGH NJW 1982, 2243; 1984, 2094; Urt. vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 120).
  • BGH, 05.04.1979 - VII ZR 308/77

    Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses; Freizeichnung des Veräußerers

    Auszug aus BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86
    Eine solch formelhafte Freizeichnung ist gemäß § 242 BGB auch in einem Individualvertrag über den Erwerb neuerrichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser unwirksam, wenn sie nicht mit den Erwerbern unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (im Anschluß an BGHZ 74, 204, 209; BGH NJW 1982, 2243; 1984, 2094; Urt. vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = BauR 1986, 345 = ZfBR 1986, 120).
  • BGH, 13.01.1975 - VII ZR 194/73

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Abtretung von Gewährleistungsansprüchen durch

    Auszug aus BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86
    Der Bundesgerichtshof hat vor Inkrafttreten des AGBG eine in einem Formularvertrag enthaltene Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer einer neu errichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnung seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten an den Erwerber abtritt, dahin ausgelegt, daß die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen ist, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen gegen die Baubeteiligten schadlos halten kann (BGHZ 62, 251 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 74, 258, 270 m.N.; Senatsurteile vom 11. Juli 1974 - VII ZR 75/72 = BauR 1975, 133, 135 und vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 = BauR 1975, 206, 207; vgl. a. Senatsurteile NJW 1982, 169, 170 u. 1982, 2243, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 99/80

    Fehlschlagen der Nachbesserung bei Abtretung von Gewährleistungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 21.05.1987 - VII ZR 3/86
    Der Bundesgerichtshof hat vor Inkrafttreten des AGBG eine in einem Formularvertrag enthaltene Freizeichnungsklausel, in der der Veräußerer einer neu errichteten oder noch zu errichtenden Eigentumswohnung seine eigene Gewährleistungspflicht gegenüber dem Erwerber ausschließt und gleichzeitig seine Gewährleistungsansprüche gegen die Baubeteiligten an den Erwerber abtritt, dahin ausgelegt, daß die Eigenhaftung des Veräußerers nur insoweit abbedungen ist, als sich der Erwerber aus den abgetretenen Ansprüchen gegen die Baubeteiligten schadlos halten kann (BGHZ 62, 251 [BGH 29.03.1974 - V ZR 22/73]; 74, 258, 270 m.N.; Senatsurteile vom 11. Juli 1974 - VII ZR 75/72 = BauR 1975, 133, 135 und vom 13. Januar 1975 - VII ZR 194/73 = BauR 1975, 206, 207; vgl. a. Senatsurteile NJW 1982, 169, 170 u. 1982, 2243, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78

    Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch

  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 153/86

    Wirksamkeit des formelhaften Ausschlusses der Gewährleistung für Sachmängel beim

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein in einem Individualvertrag enthaltener formelhafter - ganzer oder teilweiser - Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser gemäß § 242 BGB dann unwirksam, wenn die einschneidenden Rechtsfolgen einer solchen Freizeichnung nicht vorher zwischen den Vertragsparteien eingehend erörtert werden und der Erwerber darüber nicht nachhaltig belehrt wird (Senatsurteile NJW 1984, 2094 m. w. Nachw.; vom 20. Februar 1986 - VII ZR 318/84 = ZfBR 1986, 120 = BauR 1986, 345, 346 und vom 21. Mai 1987 - VII ZR 3/86 = BB 1987, 1488 = WM 1987, 1018).
  • OLG Frankfurt, 25.04.2003 - 7 W 29/02

    Selbstständiges Beweisverfahren: Keine Wahrung der Frist für die Geltendmachung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1035, 1036) ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Häuser zwar auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen erörtert worden ist.
  • LG Düsseldorf, 16.03.1994 - 2 O 190/87

    Übernahme des Risikos zur Erstellung des Bauvorhabens mit dem zwischen den

    stigen Fällen des Erwerbs neu errichteter oder renovierter Immobilien zu machen (vgl. BGHZ 74, 204, 209; NJW 82, 2243, 2244; WM 87, 1018, 1019).
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